Satzung

Reg­is­tere­in­tra­gung 11.03.2015 — Amts­gericht Char­lot­ten­burg — VR 33927, Ein­tra­gungsnum­mer 1 / Satzungsän­derung zum 29.03.2017 erfüllt die Satzungsmäßi­gen Vorauset­zun­gen nach den §§ 51, 59, 60, und 61 AO

Die Kör­per­schaft fördert gemein­nützige Zwecke

FÖRDERINITIATIVE THE LOVERS e.V.
Präam­bel: Net­zw­erk für die ganzheitliche Förderung und Inte­gra­tion von Frauen, Fam­i­lien und Bal­ance in der Gesellschaft.

  • 1 Name, Sitz, Geschäft­s­jahr

(1) Der Vere­in führt den Namen „Förderini­tia­tive The Lovers e.V.“.
(2) Der Vere­in hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalen­der­jahr.

  • 2 Ziele und Auf­gaben des Vere­ins

(1) Zweck des Vere­ins ist die Förderung der Gle­ich­berech­ti­gung von Frauen und Män­nern und die Förderung des Schutzes der Fam­i­lie.

(2) Der Vere­in ste­ht für soziale Nach­haltigkeit und engagiert sich über­wiegend lokal. Der Vere­in ver­net­zt, informiert, fördert, unter­stützt unent­geltlich und bietet mit sein­er Arbeit Lösun­gen für die Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Beruf, beson­ders für Allein­erziehende, für die Gle­ich­berech­ti­gung von Frauen und Män­nern, sowie für das Ausleben mod­ern­er Weib­lichkeit und mod­ern­er Männlichkeit an. Darüber hin­aus gibt er Frauen, Män­nern, Fam­i­lien, Ini­tia­tiv­en und Unternehmen Impulse, Berufs- und Pri­vatleben in Ein­klang zu brin­gen. Der Vere­in fördert in einem ver­trauensvollen Rah­men aktiv den Aus­tausch, die Begeg­nung und ein „Miteinan­der anstatt Nebeneinan­der“.

(3) Der Satzungszweck wird ins­beson­dere ver­wirk­lich durch

- die Beschaf­fung von Mit­teln für die Förderung des Zweck­es der Gle­ich­berech­ti­gung zwis­chen Män­nern und Frauen und des Schutzes von Fam­i­lie

- die Anre­gung der gesellschaftlichen Diskus­sion zur Förderung von Frauen, Män­nern, Fam­i­lien und Kindern

- kosten­freie Aufk­lärung und Infor­ma­tion, beispiel­sweise für das Auf­fan­gen fehlen­der Fam­i­lien­struk­turen Allein­erziehen­der Müt­ter und Väter, Eltern sowie in Not ger­aten­er Kinder

- die Auf­nahme des Dialogs der Gen­er­a­tio­nen gegen die Vere­in­samung und Über­forderung in urba­nen Lebensstruk­turen

- kosten­lose Aufk­lärung und Wertschätzung des weib­lichen und männlichen Poten­tials sowie der Förderung des Dialogs zwis­chen Mann und Frau und ihrer Führungsstile und Führungs­fähigkeit­en

- kosten­los­es Ange­bot von Wis­senstrans­fer an Kitas, Schulen, Uni­ver­sitäten und anderen Insti­tu­tio­nen

  • 3 Gemein­nützigkeit

(1) Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenord­nung.

(2) Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

(3) Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins.

(4) Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.

(5) Der Vere­in wird sich vornehm­lich aus Spenden und Mit­glieds­beiträ­gen finanzieren.

(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sind vor Anmel­dung beim Reg­is­terg­ericht dem zuständi­gen Finan­zamt vorzule­gen.

  • 4 Erwerb der Mit­glied­schaft

(1) Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche und juris­tis­che Per­son wer­den, die seine Ziele unter­stützt.

(2) Der Vere­in kann ordentliche Mit­glieder, För­der­mit­glieder und Ehren­mit­glieder haben.

(3) Ordentliche Mit­glieder des Vere­ins sind berechtigt, am Vere­insleben teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, sich für die Zwecke des Vere­ins einzuset­zen.

(4) Ordentliche Mit­glieder sind

  1. a) Die Grün­dungsmit­glieder des Vere­ins
  2. b) Natür­liche oder juris­tis­che Per­so­n­en, die bis zum 31.03.2017 als Mit­glieder geführt sind.
  3. c) Mit­glieder, die nach dem 31.03. 2017 als ordentliche Mit­glieder aufgenom­men wer­den.

(5) „För­der­mit­glieder“ sind Mit­glieder, die sich nicht aktiv inner­halb des Vere­ins betäti­gen, die jedoch die Arbeit, Ziele und den Zweck des Vere­ins in geeigneter Weise, ins­beson­dere durch finanzielle Zuwen­dun­gen, fördern und unter­stützen.

(6) Der Vor­stands kann Ehren­mit­glieder ernen­nen. Ehren­mit­glieder besitzen diesel­ben Rechte wie För­der­mit­glieder. 

  • 5 Auf­nahme von ordentlichen Mit­gliedern und För­der­mit­gliedern

(1) Voraus­set­zung für den Erwerb der ordentlichen Mit­glied­schaft oder För­der­mit­glied­schaft ist ein entsprechen­der, an den Vor­stand zu rich­t­en­der schriftlich­er Auf­nah­meantrag. Bei Min­der­jähri­gen ist der Antrag von deren geset­zlichen Vertretern zu unter­schreiben. Diese müssen sich durch geson­derte schriftliche Erk­lärung zur Zahlung der Mit­glieds­beiträge für den Min­der­jähri­gen verpflicht­en.

(2) Über den Antrag auf Auf­nahme in den Vere­in entschei­det der Vor­stand mit ein­fach­er Mehrheit.

  • 6 Beendi­gung der Mit­glied­schaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch Tod bzw. bei juris­tis­chen Per­so­n­en durch deren Auflö­sung, durch Auss­chluss, Stre­ichung von der Mit­gliederliste oder Aus­tritt aus dem Vere­in.

(2) Der Aus­tritt erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Vor­stand. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäft­s­jahres erk­lärt wer­den, wobei eine Kündi­gungs­frist von zwei Monat­en einzuhal­ten ist.

(3) Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stands aus­geschlossen wer­den, wenn es trotz zweima­liger, schriftlich­er Mah­nung mit der Zahlung von Mit­glieds­beiträ­gen im Rück­stand ist. Der Beschluss des Vor­stands über den Auss­chluss soll dem Mit­glied mit­geteilt wer­den.

(4) Wenn ein Mit­glied schuld­haft in grober Weise die Inter­essen des Vere­ins ver­let­zt, kann es durch Beschluss des Vor­stands aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Vor der Beschlussfas­sung muss der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zur mündlichen oder schriftlichen Stel­lung­nahme geben. Der Beschluss des Vor­stands ist schriftlich zu begrün­den und dem Mit­glied zuzusenden.

(5) Gegen den Beschluss nach § 5 Abs. 3 oder 4 kann das Mit­glied Beschw­erde ein­le­gen. Die Beschw­erde ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vor­stand einzule­gen. Im Rah­men der näch­sten ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung ist als ordentlich­er Tage­sor­d­nungspunkt von der Mit­gliederver­samm­lung über die frist­gemäße Beschw­erde des auszuschließen­den Mit­glieds zu entschei­den.

  • 7 Mit­glieds­beiträge

(1) Von den Mit­gliedern wer­den Monats- oder Jahres­beiträge erhoben. Bei der Auf­nahme in den Vere­in ist keine Auf­nah­mege­bühr zu zahlen.

(2) Höhe und Fäl­ligkeit von Jahres­beiträ­gen für die Mit­glieder wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung fest­ge­set­zt.
Zur Fes­tle­gung der Beitragshöhe und –fäl­ligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mit­gliederver­samm­lung anwe­senden stimm­berechtigten Vere­ins­mit­glieder erforder­lich.

(3) Ehren­mit­glieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträ­gen befre­it.

  • 8 Organe des Vere­ins

Organe des Vere­ins sind der Vor­stand und die Mit­gliederver­samm­lung.

  • 9 Vor­stand

(1) Der Vor­stand des Vere­ins im Sinne von §26 BGB beste­ht aus min­destens drei Mit­gliedern. Unter diesen sind ein Vor­sitzen­der, ein Stel­lvertre­tender Vor­sitzen­der und ein Finanzvor­stand zu bes­tim­men.

(2) Der Vere­in wird gerichtlich und außerg­erichtlich durch drei Mit­glieder des Vor­standes vertreten.

(3) Der Vor­stand ist grund­sät­zlich ehre­namtlich tätig. Vor­standsmit­glieder kön­nen für die Vor­stand­stätigkeit eine von der Mit­gliederver­samm­lung festzuset­zende pauschale Tätigkeitsvergü­tung von bis zu 720,00€ Euro im Jahr erhal­ten, max­i­mal in Höhe der geset­zlichen Vorschrift gemäß § 3 Nr. 26 a EStG.

  • 10 Zuständigkeit des Vor­stands

(1) Der Vor­stand ist für alle Angele­gen­heit­en des Vere­ins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vere­ins über­tra­gen sind. Er hat ins­beson­dere fol­gende Auf­gaben:

  1. a) Vor­bere­itung und Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tage­sor­d­nung;
  2. b) Aus­führung von Beschlüssen der Mit­gliederver­samm­lung;
  3. c) Vor­bere­itung des Haushalt­s­plans, Buch­führung, Erstel­lung des Jahres­berichts;
  4. d) Beschlussfas­sung über die Auf­nahme von Mit­gliedern.

(2) Öffentliche Stel­lung­nah­men, Presseerk­lärun­gen oder -mit­teilun­gen im Namen des Vere­ins gibt auss­chließlich der Vor­stand ab.

  • 11 Wahl und Amts­dauer des Vor­stands

(1) Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des näch­sten Vor­stands im Amt. Jedes Vor­standsmit­glied ist einzeln zu wählen. Die Mit­glieder des Vor­standes müssen Mit­glieder des Vere­ins sein oder in einem ungekündigtem Dienst- oder Anstel­lungsver­hält­nis zu ein­er juris­tis­chen Per­son als einem Mit­glied des Vere­ins ste­hen. Mit der Beendi­gung der Mit­glied­schaft im Vere­in endet auch das Amt eines Vor­standsmit­glieds.

(2) Ein Mit­glied des Vor­stands kann sein Amt jed­erzeit nieder­legen. Die Nieder­legung ist gegenüber einem Vor­standsmit­glied zu erk­lären.

(3) Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands vorzeit­ig aus, so kann der Vor­stand für die restliche Amts­dauer des Aus­geschiede­nen einen Nach­fol­ger wählen.

  • 12 Sitzun­gen und Beschlüsse des Vor­stands

(1) Der Vor­stand beschließt in Sitzun­gen, die von einem der Vor­standsmit­glieder ein­berufen wer­den; die Tage­sor­d­nung braucht nicht angekündigt zu wer­den. Eine Ein­beru­fungs­frist von ein­er Woche soll einge­hal­ten wer­den.

(2) Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens drei sein­er Mit­glieder anwe­send sind. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Ein Beschluss nach § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 kann nur gefasst wer­den, wenn min­destens drei Mit­glieder des Vor­standes für den Auss­chluss eines Mit­glieds stim­men.

(3) Der Vor­stand kann im schriftlichen Ver­fahren, auch per Email oder Fax, beschließen, wenn alle Vor­standsmit­glieder dem Gegen­stand der Beschlussfas­sung zus­tim­men.

  • 13 Mit­gliederver­samm­lung

(1) In der Mit­gliederver­samm­lung hat jedes ordentliche Mit­glied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm­rechts kann eine im Dienst- oder Anstel­lungsver­hält­nis zu einem Mit­glied ste­hende Per­son oder jedes andere Mit­glied schriftlich bevollmächtigt wer­den. Die Bevollmäch­ti­gung ist für jede Mit­gliederver­samm­lung geson­dert zu erteilen; kein Mit­glied oder Bevollmächtigter kann jedoch mehr als drei Stim­men vertreten.

(2) Die Mit­gliederver­samm­lung ist – wenn das Gesetz ihr keine weit­eren Auf­gaben überträgt — für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:

  1. a) Genehmi­gung des vom Vor­stand aufgestell­ten Haushalt­s­plans für das näch­ste Geschäft­s­jahr; Ent­ge­gen­nahme des Jahres­berichts des Vor­stands; Ent­las­tung des Vor­stands;
  2. b) Fest­set­zung der Mit­glieds­beiträge;
  3. c) Wahl und Abberu­fung der Mit­glieder des Vor­stands;
  4. d) Beschlussfas­sung in son­sti­gen Angele­gen­heit­en von beson­der­er Bedeu­tung auf Antrag des Vor­stands;
  5. e) Beschlussfas­sung über Änderung der Satzung und über die Auflö­sung des Vere­ins;
  6. f) Änderun­gen oder Ergänzun­gen der Satzung, die von der Reg­is­ter­be­hörde oder vom Finan­zamt vorgeschrieben oder angeregt wer­den, um die Ein­tra­gung in das Vere­in­sreg­is­ter und die Gemein­nützigkeit zu erre­ichen, wer­den vom Vor­stand umge­set­zt und bedür­fen kein­er Beschlussfas­sung durch die Mit­gliederver­samm­lung. Sie sind den Mit­gliedern spätestens mit der näch­sten Ein­ladung zu Mit­gliederver­samm­lung mitzuteilen;
  7. g) Beschlussfas­sung über die Beschw­erde gegen einen Auss­chließungs­beschluss des Vor­stands;
  8. h) Ernen­nung von Ehren­mit­gliedern.
  • 14 Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung

(1) Min­destens ein­mal im Jahr soll die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung stat­tfind­en. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung ein­er Frist von zwei Wochen schriftlich, auch als Email, unter Angabe der Tage­sor­d­nung ein­berufen. Die Frist begin­nt mit dem auf die Absendung des Ein­ladungss­chreibens fol­gen­den Tag. Das Ein­ladungss­chreiben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die let­zte vom Mit­glied dem Vere­in schriftlich bekan­nt gegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Tage­sor­d­nung set­zt der Vor­stand fest.

(2) Jedes Mit­glied kann bis spätestens eine Woche vor ein­er Mit­gliederver­samm­lung beim Vor­stand schriftlich eine Ergänzung der Tage­sor­d­nung beantra­gen. Der Ver­samm­lungsleit­er hat zu Beginn der Mit­gliederver­samm­lung die Ergänzung bekan­nt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tage­sor­d­nung, die in Mit­gliederver­samm­lun­gen gestellt wer­den, beschließt die Ver­samm­lung.

  • 15 Außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung

Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ist vom Vor­stand einzu­berufen, wenn das Inter­esse des Vere­ins es erfordert oder wenn ein Zehn­tel der Mit­glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Antrag ist an den Vor­stand zu richt­en.

  • 16 Beschlussfas­sung der Mit­gliederver­samm­lung

(1) Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­stand­vor­sitzen­den oder seinem Vertreter geleit­et. Ist kein Mit­glied des Vor­stands anwe­send, bes­timmt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungsleit­er.

(2) Die Mit­gliederver­samm­lung beschließt mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes fest­gelegt ist. Sie ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­senden Mit­glieder beschlussfähig, wenn zur betr­e­f­fend­en Ver­samm­lung ord­nungs­gemäß ein­ge­laden wor­den ist. Anträge zur Tage­sor­d­nung müssen min­destens zehn Tage vor dem Ver­samm­lung­ster­min schriftlich ein­gere­icht wer­den.

(3) Die Mit­gliederver­samm­lung fasst Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men der ordentlichen Mit­glieder; Stim­men­thal­tun­gen und ungültige Stim­men wer­den nicht mit­gezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforder­lich, zur Auflö­sung des Vere­ins ist eine Mehrheit von 90% der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforder­lich, Stim­men­thal­tun­gen und ungültige Stim­men wer­den nicht mit­gezählt.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälfte der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erhal­ten, so find­et zwis­chen den bei­den Kan­di­dat­en, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Gewählt ist dann der­jenige, der die meis­ten Stim­mern erhal­ten hat. Bei gle­ich­er Stim­men­zahl entschei­det das vom Ver­samm­lungsleit­er zu ziehende Los.

(5) Über Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll aufzunehmen, das vom jew­eili­gen Schrift­führer zu unterze­ich­nen ist.

  • 17 Auflö­sung des Vere­ins

(1) Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er Mit­gliederver­samm­lung mit ein­er Mehrheit von neun Zehn­tel der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men der ordentlichen Mit­glieder beschlossen wer­den (§ 17 Abs. 3).

(2) Falls die Mit­gliederver­samm­lung nichts anderes beschließt, sind der Vor­sitzende und der Stel­lvertre­tende Vor­sitzende gemein­sam vertre­tungs­berechtigte Liq­uida­toren.

(3) Die vorste­hen­den Bes­tim­mungen gel­ten entsprechend, wenn der Vere­in aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts­fähigkeit ver­liert.

(4) Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer­begün­stigte Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung zu.

STAND: 28. Sep­tem­ber 2017

Die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 S.4 BGB ver­sichert.